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Finanzordnung
Kinder und junge Erwachsene unter 18 Jahre, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II können die Leistungen beim zuständigen Jobcenter beantragen. Die Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII und Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, können die Leistungen beim zuständigen Sozialamt des Landkreises beantragen.
Es steht allen zu, die irgendwelche Sozialleistungen erhalten, ob es ALG II ist, ALG I oder Wohngeld. Je nachdem, wo derjenige die Leistung bezieht, muss er denn Antrag dort abgeben. Mit Zahlungsnachweis des Vereins kann beispielsweise der Monatsbeitrag zurückgeholt werden (Auch Schulbedarf, Musikschule usw.)